Steuerstreitverfahren
Ein Steuerstreitverfahren entsteht dann, wenn Sie Ihre durch das Grundgesetz garantierten Rechte des „Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen“ wahrnehmen.
Dabei kann die behördliche Maßnahme auch in einem Unterlassen oder einer Weigerung zur Handlung bestehen.
Die Kanzlei Gabler & Webers vertritt Ihre Interessen sowohl im außergerichtlichen Steuerstreit (regelmäßig das Einspruchsverfahren) als auch im Verfahren vor den Finanzgerichten und (insbesondere im Bereich der kommunalen Abgaben) vor den Verwaltungsgerichten. Die Vertretung durch uns kann dabei in allen Instanzen, also bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolgen.
1. Außergerichtliches Steuerstreitverfahren
Gegen Handlungen und sonstige Maßnahmen der im Rahmen der Steuerverwaltung tätigen Behörden steht jedem Betroffenen das Recht auf Überprüfung der Maßnahme zu. Dieses Recht wird garantiert durch den Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG).
Das außergerichtliche Streitverfahren beginnt überwiegend mit einem Einspruch gegen die angegriffene Maßnahme der Behörde. Im Bereich der Finanzverwaltung bedeutet dies die erneute Überprüfung der gesamten Entscheidung durch die Behörde selber.
Dabei wird regelmäßig zunächst der bisher bereits zuständige Bearbeiter vorab prüfen, ob er einen Fehler gemacht hat. Falls er dies ohne weiteres bejahen kann, wird eine geänderte Entscheidung ergehen und damit „dem Bürger“, vom Gesetz auch „Steuerpflichtiger“ genannt, zu seinem Recht verholfen.
Häufig jedoch stellt sich die rechtliche Lage eher komplexer dar und bedarf zeitintensiverer Auseinandersetzung, die bereits aus zeitlichen Gründen nicht vom Bearbeiter selbst erfolgen kann.
Die Finanzämter haben hierfür die so genannten Rechtsbehelfsstellen (Abkürzung „RBST“) oder auch Rechtsbehelfsbezirke (Abkürzung „RBBZ“) geschaffen.
Die dortigen Bearbeiter beschäftigen sich ausschließlich mit Einsprüchen und ggf. anschließenden Klagen von „Steuerpflichtigen“.
Ist die RBST der Auffassung, der Bürger hat Recht, erlässt diese einen geänderten Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) zu Gunsten des Bürgers und erledigt damit die Sache.
Falls die RBST jedoch weiterhin der Auffassung ist, der Sachbearbeiter habe richtig entschieden, erlässt sie eine Einspruchsentscheidung (oder auch neuerdings eine Teileinspruchsentscheidung). Damit ist das behördliche und außergerichtliche Streitverfahren grundsätzlich beendet.
Gegen diese Einspruchsentscheidung gibt es lediglich die Möglichkeit der Klage vor den Finanzgerichten (siehe unten „gerichtliches Steuerstreitverfahren“).
Seit einiger Zeit gibt es unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) hinsichtlich der durch die Kommunen erhobenen/verwalteten Steuern (z.B. Grundsteuer und Gewerbesteuer) eine wichtige Änderung:
Gegen Gewerbesteuerbescheide und Grundsteuerbescheide gibt es nunmehr nur noch die Möglichkeit der Klage vor den Verwaltungsgerichten als Mittel des Rechtsschutzes.
Ein Widerspruchsverfahren ist nicht mehr vorgesehen und ein Widerspruch würde somit unzulässig sein!
Haben Sie Zweifel an einer Entscheidung bzw. am Verhalten der Finanzbehörde oder anderer Verwaltungsbehörden, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.
Die Kontaktaufnahme mit uns sollte nach Möglichkeit zeitnah erfolgen, da Fristen zu beachten sind, deren Ablauf eine Änderung des Verwaltungsaktes ausschließen kann.
Rufen Sie uns an (0521/977956-0) oder senden Sie uns eine E-Mail unter steuern(at)gabler-webers.de.
Hinweis:
Da trotz aller Vorkehrungen die Datensicherheit im Internet nie garantiert werden kann, sollten Sie jedoch höchstpersönliche oder gar strafrechtlich relevante Informationen nicht über das Internet übermitteln.
2. Gerichtliches Steuerstreitverfahren
Für die Mehrheit der unterschiedlichen Steuern in Deutschland gibt es eine besondere Gerichtsbarkeit, die so genannte Finanzgerichtsbarkeit.
Das heißt, die Erhebung der Klage gegen Entscheidungen der Finanzämter muss in diesen Fällen bei dem jeweils zuständigen Finanzgericht erfolgen.
Eine Besonderheit der Finanzgerichtsbarkeit besteht u.a. in den so genannten Instanzen.
Im Gegensatz zum Regelfall des dreistufigen Instanzenzuges (z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) besteht der Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit (lediglich) aus zwei Instanzen. Das Finanzgericht (FG) stellt damit bereits ein Obergericht (vergleichbar mit dem Oberlandesgericht) dar und die letzte Instanz wird durch den Bundesfinanzhof in München garantiert.
Das Bundesverfassungsgericht trifft zwar häufig auch Entscheidungen mit Wirkung für steuerrechtliche Sachverhalte, gehört jedoch keinesfalls zum Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit. Selbiges gilt für den Europäischen Gerichtshof (EUGH).
In NRW gibt es drei Finanzgerichte: Das FG Münster, das FG Köln und das FG Düsseldorf.
Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte richtet sich nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung.
Entsprechend ist das Finanzgericht Düsseldorf örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Das Finanzgericht Köln ist örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Köln und das Finanzgericht Münster ist örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Für Steuerstrafverfahren sind jedoch nicht die Finanzgerichte, sondern regelmäßig die Strafrichter oder Strafkammern der Amts- und Landgerichte zuständig.
Die Finanzgerichte sind weiterhin auch zuständig für Klagen gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindergeldes.
Sollten Sie eine Einspruchsentscheidung oder andere Entscheidung einer Behörde erhalten haben, deren Rechtmäßigkeit Sie überprüfen lassen wollen bzw. deren Rechtmäßigkeit Sie anzweifeln, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir werden mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens besprechen und ggf. für Sie im Anschluss die entsprechende Klage erheben.
Die eventuelle Abwicklung der Angelegenheit mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls.
Auch hier sollte möglichst zeitnah Kontakt zu uns aufgenommen werden, damit Fristen für die Erhebung der Klage eingehalten werden können.
Rufen Sie uns an (0521/977956-0) oder senden Sie uns eine E-Mail unter steuern@gabler-webers.de.
Hinweis:
Da trotz aller Vorkehrungen die Datensicherheit im Internet nie garantiert werden kann, sollten Sie jedoch höchstpersönliche oder gar strafrechtlich relevante Informationen nicht über das Internet übermitteln.
nach oben
|