Steuererklärungen/Steuerveranlagung
Der Begriff der „Veranlagung“ hat im Steuerrecht eine gesonderte Bedeutung:
Spricht der Finanzbeamte davon, die „Veranlagung“ sei noch nicht durchgeführt, meint er regelmäßig, dass noch kein Steuerbescheid vorliegt, die Steuererklärung also noch nicht eingereicht, oder noch nicht bearbeitet sei.
Steuerveranlagung meint also die Durchführung der Besteuerung mittels der in der Steuererklärung angegebenen Zahlen und Informationen. Daher werden die Stellen innerhalb der Finanzämter, die für die Bearbeitung der Steuererklärungen zuständig sind in der Regel auch „Veranlagungsbezirke“ (Abkürzung „VBZ“) oder „Veranlagungsstellen“ (Abkürzung „VST“) genannt.
Die Kanzlei Gabler & Webers, erstellt für Sie die verschiedensten Steuererklärungen. Neben der „normalen“ Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Selbständige, Vermieter, etc., fertigen wir ebenfalls Körperschaftssteuererklärungen für juristische Personen sowie Feststellungserklärungen für z.B. Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften an.
Auch die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie Steuervoranmeldungen werden durch uns regelmäßig erstellt.
Neben diesen wohl „bekanntesten“ Steuererklärungen erstellen wir u.a. auch Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen oder auch schon einmal eine Kaffeesteueranmeldung.
Auch im Bereich der Steuerverwaltung haben die elektronischen Möglichkeiten inzwischen einen festen Platz erhalten, so dass - wenn Sie es wünschen - die Übertragung der Erklärungsdaten auch auf elektronischem Wege von uns für Sie durchgeführt wird.
Die Variante der elektronischen Steuererklärung wird sich vermutlich auf Dauer durchsetzen und soll Personalkapazitäten in der Verwaltung freisetzen, sowie auch Kosten für zum Beispiel die Lagerung von Akten verringern.
Derzeit wird seitens der Finanzverwaltung eine schnellere Bearbeitung der Steuererklärung zugesagt und es sind lediglich die unabdingbaren Belege (z.B. Steuerbescheinigungen) beizufügen.
Zu beachten ist jedoch, dass selbstverständlich alle geltend gemachten Ausgaben dennoch belegbar sein müssen und entsprechende Unterlagen möglichst bis zu 10 Jahren aufbewahrt werden.
Insbesondere für den unternehmerischen Bereich gibt es hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten auch entsprechende gesetzliche Regelungen, die hier jedoch im Detail nicht weiter dargestellt werden sollen.
Benötigen Sie also Hilfe bei Ihrer Steuererklärung, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.
Rufen Sie uns an (0521/977956-0) oder senden Sie uns eine E-Mail unter steuern@gabler-webers.de.
Hinweis:
Da trotz aller Vorkehrungen die Datensicherheit im Internet nie garantiert werden kann, sollten Sie jedoch höchstpersönliche oder gar strafrechtlich relevante Informationen nicht über das Internet übermitteln.
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